Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ampere Electric Meisterbetrieb, Inh. Andre Ljubic
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Ampere Electric Meisterbetrieb, Inh. Andre Ljubic (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsgrundlage, Leistungsumfang, Schriftform
Grundlage des Vertrages ist das schriftliche Angebot des Auftragnehmers sowie diese AGB. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Baufreiheit
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle zum vereinbarten Termin zugänglich und baufrei ist. Alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffen (z. B. Zugang zu Räumen, Gerüste, Strom- und Wasserversorgung am Arbeitsort).
Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Durch Wartezeiten entstehende Mehrkosten werden nach dem geltenden Stundensatz des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Kosten, die durch nicht rechtzeitig herbeigeführte Baufreiheit entstehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf Leitungen, Rohre, Kabel oder sonstige im Mauerwerk/Boden verborgene Hindernisse hinzuweisen. Schäden, die durch fehlende oder unrichtige Hinweise entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Ausführung nach Normen
Alle Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen VDE-Vorschriften (VDE 0100 ff.), den DIN-Normen sowie den gesetzlichen Vorschriften ausgeführt.
Stellt der Auftragnehmer bei Ausführung der Arbeiten Mängel oder Gefahrenstellen an vorhandenen Anlagen fest, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Eine Verpflichtung zur Beseitigung solcher Mängel im Rahmen des bestehenden Auftrags besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt werden.
§ 5 Vergütung und Abrechnung
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt; sie sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet werden.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachtem Aufwand (Stunden und Material), sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde. Für Stunden- und Regiearbeiten gilt der im Angebot genannte Stundensatz, andernfalls der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Stundensatz des Auftragnehmers.
Ergeben sich im Laufe der Arbeiten unvorhergesehene Mehraufwände (z. B. durch verdeckte Mängel, versteckte Leitungen, bauliche Gegebenheiten oder zusätzliche Leistungswünsche des Auftraggebers), werden diese gesondert berechnet. Der Auftraggeber wird hierüber informiert, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 6 Fahrzeiten und Anfahrtspauschale
Fahrzeiten zu und von der Baustelle werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet, sofern keine gesonderte Anfahrtspauschale vereinbart wurde. Die Anfahrtspauschale ist im Angebot ausgewiesen.
Bei Aufträgen außerhalb des üblichen Einsatzgebietes (Karlsfeld und Umgebung) kann der Auftragnehmer eine gesonderte Anfahrtskostenpauschale berechnen. Diese wird im Angebot ausgewiesen.
§ 7 Materialpreise
Das zur Ausführung der Arbeiten benötigte Material wird zum jeweils aktuellen Einkaufspreis zuzüglich eines Aufschlags für Lagerung, Verwaltung und Transport sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
Preisangaben im Angebot für Materialien sind freibleibend und können sich aufgrund von Lieferantenpreisänderungen bis zum Zeitpunkt der Beschaffung ändern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preisanpassungen, die er selbst nicht zu vertreten hat, an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber wird hierüber informiert.
§ 8 Materialvorauszahlung und Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beschaffung des Materials eine Vorauszahlung in Höhe des Materialwertes (netto) zu verlangen. Auf Anfrage wird eine Materialaufstellung übermittelt.
Sämtliche gelieferten Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung des Auftragnehmers Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 9 Abschlagsrechnungen
Bei größeren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt zu stellen. Die Abschlagsrechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
Werden vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis die ausstehenden Zahlungen eingegangen sind. Entstehende Kosten durch Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 10 Zahlungsbedingungen und Verzug
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen, sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 11 Zusatzleistungen und Nachträge
Leistungen, die über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen (Nachtragsleistungen), werden gesondert beauftragt und abgerechnet. Der Auftraggeber hat Nachtragsaufträge schriftlich zu erteilen oder schriftlich zu bestätigen.
Nimmt der Auftraggeber Zusatzleistungen in Anspruch, ohne einen gesonderten Auftrag zu erteilen, so gilt dies als konkludente Beauftragung. Diese Leistungen werden nach dem geltenden Stundensatz und den tatsächlichen Materialkosten abgerechnet.
§ 12 Arbeiten im Bestand
Bei Arbeiten in Bestandsgebäuden können durch verdeckte Installationen, nicht dokumentierte Leitungsführungen oder den baulichen Zustand des Gebäudes Mehraufwände entstehen, die bei der Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren. Diese Mehraufwände werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorhandene Bestandspläne, Schaltpläne und sonstige Dokumentationen der Elektroinstallation dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die durch fehlende oder fehlerhafte Unterlagen entstehen, haftet der Auftraggeber.
Öffnungen in Wänden, Decken und Böden, die zur Durchführung der Elektroarbeiten notwendig sind, werden durch den Auftragnehmer fachgerecht verschlossen. Malerarbeiten, Fliesenarbeiten oder sonstige Oberflächenarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern nicht gesondert vereinbart.
§ 13 Photovoltaikanlagen – Umsatzsteuer
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gilt gemäß § 12 Abs. 3 UStG ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (0 %), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Leistungsempfänger ist Betreiber der Anlage; Anlagenleistung ≤ 30 kWp oder Anlage auf/in der Nähe von Wohngebäuden).
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer gegenüber zu erklären, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes vorliegen. Bei unrichtigen Angaben des Auftraggebers ist dieser für eine etwaig anfallende Umsatzsteuer nebst Verzugszinsen und Bußgeldern allein verantwortlich.
§ 14 Photovoltaikanlagen – Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den Auftragnehmer erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Rechnungen des Auftragnehmers sowie nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und nach erfolgter Netzanmeldung beim zuständigen Netzbetreiber.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Anmeldung beim Netzbetreiber oder beim Marktstammdatenregister für den Auftraggeber vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Entsprechende Unterstützungsleistungen können gesondert beauftragt werden.
§ 15 Netzanschluss und Netzbetreiber
Arbeiten am Netzanschlusspunkt (Hausanschlusskasten, Zählerschrank) bedürfen der Genehmigung und ggf. der Mitwirkung des zuständigen Netzbetreibers. Der Auftragnehmer koordiniert notwendige Abschaltungen und Messarbeiten mit dem Netzbetreiber, soweit dies im Rahmen des Auftrags erforderlich ist.
Verzögerungen durch den Netzbetreiber (z. B. späte Terminvergabe, kurzfristige Absagen) liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. Dem Auftragnehmer entstehende Kosten durch Terminverschiebungen des Netzbetreibers können an den Auftraggeber weitergegeben werden.
§ 16 Erreichbarkeit und Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer einen verantwortlichen Ansprechpartner, der während der Ausführungszeit erreichbar ist und befugt ist, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Auftrag zu treffen. Bei nicht erreichbarem Ansprechpartner entstehende Wartezeiten und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Änderungswünsche des Auftraggebers während der Ausführung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, daraus resultierende Mehrkosten und Zeitverzögerungen gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 16a Arbeits- und Leistungsberichte
Der Auftragnehmer führt über die geleisteten Arbeiten Aufzeichnungen (Regieberichte, Stundennachweise). Der Auftraggeber oder sein Vertreter bestätigt die erbrachten Leistungen durch Unterschrift auf dem Leistungsnachweis. Die Verweigerung der Unterschrift ohne sachlichen Grund berechtigt den Auftragnehmer, die Leistungen auf Basis seiner eigenen Aufzeichnungen abzurechnen.
Einwendungen gegen Leistungsnachweise sind innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Nachweise als anerkannt.
§ 17 Abnahme
Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist dem Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Nennung von Mängeln, gilt die Leistung als abgenommen.
Geringfügige Mängel, die die Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. In diesem Fall ist die Abnahme unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erklären.
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Wird keine förmliche Abnahme durchgeführt, gilt als Abnahmezeitpunkt der Tag der Inbetriebnahme oder der Beginn der Nutzung durch den Auftraggeber.
§ 18 Gewährleistung und Fremdeingriffe
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Leistung gemäß § 634a BGB. Bei Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Recht auf Nachbesserung steht dem Auftragnehmer zweimal zu.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden und Mängel, die entstehen durch:
- unsachgemäße Bedienung oder Überlastung durch den Auftraggeber oder Dritte
- eigenmächtige Veränderungen, Reparaturen oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder nicht autorisierte Dritte
- normale Abnutzung
- äußere Einflüsse (z. B. Blitzschlag, Überspannung, Überschwemmung, Feuer)
- Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungshinweisen
Führt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den erbrachten Leistungen vor, erlischt die Gewährleistung für den betroffenen Teil der Leistung.
§ 19 Zahlungsverzug und Rechtsverfolgungskosten
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, alle weiteren Leistungen einzustellen und eine Mahnung zu versenden. Mahnkosten in Höhe von pauschal 5,00 € je Mahnung werden berechnet.
Gerichtskosten, Anwaltskosten und sonstige Rechtsverfolgungskosten, die durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, offene Forderungen an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt zu übergeben. Die dabei entstehenden Zusatzkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 20 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers (z. B. über vorhandene Leitungen, Bestandsunterlagen, Nutzungsart) verursacht wurden.
§ 21 Zusatzkosten
Entstehen dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, Mehrkosten (z. B. erschwerter Zugang, Parkkosten, Entsorgungskosten für Altmaterial, Kosten für besondere Schutzmaßnahmen), werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Entsorgungskosten für ausgebautes Altmaterial (z. B. Leuchtmittel, Kabel, Schalter) sind nicht im Angebotspreis enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Altmaterial selbst zu entsorgen.
§ 22 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Karlsfeld).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die ihr am nächsten kommende wirksame Regelung als vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Diese AGB ersetzen alle vorherigen Versionen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.